Keine stationäre Einrichtung bei Selbstversorgung
Ist im Rahmen eines abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen auswählen, liegt keine ambulante Wohnform vor.
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