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BGH vom 19.01.2022, Az.: XII ZB 324/21
Keine stationäre Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG bei Selbstversorgung durch den Betroffenen
Stationäre Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Ist im Rahmen eines abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, liegt jedoch keine solche ambulante Wohnform i.S.d. Norm vor. Insbesondere wird der Betroffene hier nicht rund um die Uhr versorgt, sondern nimmt lediglich zweimal wöchentlich am gemeinsamen Mittagsessen teil, sodass die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs nicht erfüllt sind.
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Ist im Rahmen eines abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen auswählen, liegt keine ambulante Wohnform vor.

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