Brauchen Sie Hilfe? Rufen Sie mich an:
+49 3321 / 429352

Anwaltskanzlei Hollmich

in Nauen und Brandenburg an der Havel

Räumungsklage gegen gemeinnützigen Mieter abgewiesen

 

Neues Urteil wirft Licht auf Miet­verträge mit Spenden­klauseln

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem wegweisenden Urteil (Aktenzeichen 2 U 115/22) entschieden, dass eine gemeinnützige Stiftung nicht in Zahlungsverzug gerät, wenn vertraglich vereinbarte Spenden des Vermieters ausbleiben. Diese Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Konsequenzen für die Beziehung zwischen Vermietern und gemeinnützigen Mietern.

Hintergrund des Urteils

In diesem Fall hatte eine gemeinnützige Stiftung mit einer Vermieterin vereinbart, dass diese jährlich Spenden in Höhe der vereinbarten Jahresmiete leistet. Die Stiftung nutzte diese Gelder zur Begleichung der Mietzahlungen. Nach dem Verkauf des Gebäudes an eine neue Vermieterin unterblieben diese Spenden, was dazu führte, dass die Stiftung die Miete nicht mehr bezahlen konnte. Die neue Vermieterin kündigte daraufhin wegen Zahlungsverzugs und klagte die rückständige Miete ein.

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage ab und betonte, dass die Stiftung nicht in Zahlungsverzug geraten sei. Die Vereinbarung über die Spenden sei nicht allein im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu sehen. Vielmehr handelte es sich um eine verdeckte Vereinbarung über die Miethöhe.

Implikationen für Mieter und Vermieter

Dieses wegweisende Urteil verdeutlicht, dass vertragliche Vereinbarungen über Spendenklauseln nicht automatisch als Vertragsbruch seitens des Mieters gewertet werden können, wenn die Spenden ausbleiben. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main beruht auf der Einschätzung, dass die Spendenvereinbarung eine tiefergehende Absprache über die Miethöhe darstellte und somit den Räumungsanspruch des Vermieters nicht rechtfertigte.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main hat gezeigt, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über Spenden zur Mietzahlung eine komplexe rechtliche Dynamik haben. In diesem Fall führte die Verbindung von Mietvereinbarungen und Spendenklauseln dazu, dass der Vermieter keinen Räumungsanspruch geltend machen konnte.

Es ist ratsam, dass Mieter und Vermieter sich bewusst sind über die vertraglichen Vereinbarungen, die über die reine Mietzahlung hinausgehen, und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um die eigene Position zu verstehen und zu schützen.

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
XING
WhatsApp

Weitere interessante Artikel:

Mietrecht

Wohnraum­mietrecht/ Gewähr­leistungs­rechte

Gewährleistungsrechte im Mietrecht: Wer hat welche Ansprüche? Ein Blick auf die Rechte von Mietern und Vermietern bei Mängeln und Pflichtverletzungen im Mietverhältnis. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte schützen können.

Weiterlesen »
Pflege-/Krankenkasse

Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzieren

Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2015 ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit fortgeführt und ab dem 5.Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus beantragt. Krankheitsbedingt bezog sie ab dem 9. Lebensmonat kein Gehalt, sondern Krankengeld, das der Beklagte in vollem Umfang auf das Elterngeld Plus der Klägerin anrechnete.

Weiterlesen »
Soziale Entschädigung

Schockschaden nach Axtmord anerkannt

Schockschaden und posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach 6 Jahren anerkannt.
Geklagt hatte eine Frau aus Bremen. Ihr Vater war zu Weihnachten 2004 von ihrem psychisch kranken Bruder mit der Axt erschlagen worden.

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner